FlexiEssay: Gesetzliche Einschränkungen für den Heilpraktiker

Dieser Artikel ist keine lexikalische Definition, sondern ein so genannter FlexiEssay. Essays erklären spezielle Fragestellungen in der Medizin. Sie sind im Gegensatz zu anderen Artikeln nur teilweise frei editierbar. Bitte beachten Sie die Hinweise am Seitenende.

1 Vorbemerkung

Immer wieder kommt die Frage auf, welche gesetzlichen Einschränkungen es für den Heilpraktiker gibt. Da es hierzu eine Vielzahl an Informationen im Internet gibt und diese doch immer recht unterschiedlich ausfallen, hier die Reihenfolge und Erörterung dessen.

2 Das Heilpraktikergesetz

Im Heilpraktikergesetz ist verankert, dass wenn jemand die Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein ausüben möchte, dies der “Erlaubnis” bedarf.

Zudem steht geschrieben, was die Heilkunde im Sinne des Gesetzes bedeutet:

“Die Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbmäßig ausgeübte Tätigkeit zur Feststellung, Heilund oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen auch wenn Sie im Dienste Dritter ausgeübt werden”. Die Heilkunde darf nicht im “Umherziehen” ausgeübt werden – was bedeutet das nun?

Es sagt aus, dass jeder Heilpraktiker der seine amtsärztliche Prüfung bestanden hat, einen entsprechenden Praxissitz angemeldet haben muss, bevor er beginnt zu praktizieren. Er darf nur dort seine “berufliche Tätigkeit” verrichten. Hausbesuche sind aber nach ausdrücklichem Patientenwunsch möglich. Was allerdings nicht erlaubt ist, ist beispielsweise das “Praktizieren” nach einer Vortragsveranstaltung in einem gemietetem Raum.

Im Heilpraktikergesetz ist zudem verankert, dass die Zahnheilkunde nicht unter die Bestimmung dieses Gesetztes fällt – was bedeutet, dass Behandlungen an Zähnen und am Zahnhalteapparat durch den Heilpraktiker nicht zulässig sind.

3 Das Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz dient der “Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheitem beim Menschen”

Für den Heilpraktiker gibt es hier einen “Ankerparagraphen” den § 24. In diesem steht geschrieben, dass die Behandlung von Personen die an einer Erkrankung aus dem § 6 erkrankt oder dessen verdächtig sind, Personen die mit einem Erreger aus § 7 infiziert sind oder Personen die an einer Erkrankung nach § 34 (“Schulparagraph”) erkrankt sind nur von einem Arzt behandelt werden dürfen. Zudem gilt dies für alle sexuell übertragbaren Erkrankungen und für die durch § 15 IfsG neu/zusätzlich aufgenommenen Erkrankungen.

Im § 6 IfsG, Absatz 1, Satz 1 stehen Erkrankungen bei denen der Heilpraktiker zur Meldung verpflichtet ist und zudem ein Behandlungsverbot hat, insbesondere ist hier aber auch der Satz 2 von Bedeutung, da in diesem geschrieben steht, dass a) wenn eine Person an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist und eine Beschäftigung im Sinne des § 42 aufführt oder b) zwei oder mehr Personen an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt sind und ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet werden kann ebenso eine Meldepflicht besteht

Im § 7IfsG stehen Erreger – hier hat der Heilpraktiker Behandlungsverbot aber keine Meldepflicht. Meldepflichtig sind hier die Einrichtungen die einen Erregernachweis bringen.

Im § 8 IfsG sind die zur Meldung verpflichteten Personen aufgeführt, hier wird unter Satz 1, Nr. 8 der Heilpraktiker namentlich erwähnt (Meldepflicht § 6, Satz 1, Nr. 1-5 )

§ 15 IfsGerlaubt es dem Bundesministerium für Gesundheit § 6 und/oder § 7 um Erkrankungen zu erweitern, wenn dies aufgrund einer epidemiologischen Lage notwendig erscheint

§ 30 IfsG – Quarantäne bei bereits Verdacht auf Lungenpest oder den Verdacht auf ein virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (von Mensch zu Mensch übertragbar)

§ 33 IfsG – hier stehen die Gemeinschaftseinrichtungen

§ 34 IfsG- hier sind Erkrankungen aufgeführt – wenn jemand der eine Gemeinschaftseinrichtung besucht oder dort beschäftigt ist an einer dieser Erkrankungen erkrankt ist, darf er die Einrichtung so lange nicht besuchen bis z.B. ein ärztliches Attest etwas anderes besagt. Im Absatz 2 dieses Gesetzes werden zusätzlich “Ausscheider” erwähnt. Dies bedeutet, dass Personen die bestimmte Erreger “ausscheiden” nur nach Zustimmung des Gesundheitsamtes in einer der im § 33 genannten Einrichtungen arbeiten darf.

§ 42 IfsG – der “Lebensmittelparagraph” – hier sind erneut Erkrankungen aufgeführt, die die Arbeit in einer z.B. Gaststätte oder einem lebensmittelherstellendem Betrieb einschränken, insbesondere sind auch hier wieder die “Ausscheider” zu erwähnen – die hier nicht tätig sein dürfen

4 Das Arzneimittelgesetz

Der Heilpraktier darf nur “Medikamente” verordnen die nicht rezeptpflicht sind, verordnet er rezeptpflichtige Medikamente droht hier eine Geldstrafe. Der Apotheker darf vom Heilpraktiker verordnete rezeptpflichtige Medikamente nicht ausgeben – ob Medikamente rezeptpflichtig oder verschreibungspflichtig sind kann z.B. in der ” Roten Liste” nachgelesen werden

5 Das Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittel darf der Heilpraktiker nicht verordnen. Dies ist nur Ärzten gestattet. Hierzu bedarf es einer bestimmten Prüfung, ob die Anforderungen erfüllt sind. Zudem gibt es hier besondere Formulare, die nachvollziehen lassen, welcher Patient, wann, welches Präparat erhalten hat.

Bereits durch die Verordnung eines Betäubungsmittels macht sich der Heilpraktiker strafbar – im droht eine Freiheits- und/oder Geldstrafe, zudem kann die Erlaubnis der “Ausübung der Heilkunde” aberkannt werden.

Ausnahmen gibt es hier folgende: Papaver somniferum (Schlafmohn) ab D4 und Opium ab D6.

6 Das Hebammengesetz

Das Hebammengesetz schränkt den Heilpraktiker dahingehend ein, dass ab dem ersten Auftreten der Wehe bei einer Schwangeren (was ein leichtes Ziehen im Bauch, Rückenschmerzen oder das hart werden des Bauches sein kann) bis zum Ende des Wochenbettes (was ca. 8-12 Wochen nach der Geburt sein kann) die Betroffene im direkten Zusammenhang mit der Schwangerschaft nicht behandeln darf, dies obliegt einer Hebamme.

Natürlich hat aber auch der Heilpraktiker eine Verpflichtung zur ersten Hilfe, dies steht hier außen vor.

7 Das Bestattungsgesetz

Dem Heilpraktiker ist es weder erlaubt, den Tod bei einer Person festzustellen, noch Leichenschau zu betreiben oder einen Totenschein auszustellen.

8 Das Strafgesetzbuch

Der Heilpraktiker ist verpflichtet jeden Patienten über die Maßnahmen aufzuklären, die er bei ihm durchführen möchte, die Einwilligung hierzu durch den Patienten ist zwingend erforderlich (z.B. Blutentnahme, Infusion etc.)

Blutentnahmen bei inhaftierten Personen oder veruteilten Personen ist nicht gestattet.

9 Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Hier ist der Ablauf festgelegt, wie damit umgegangen werden soll, wenn sich ein Patient in der Praxis befindet und eine Eigen- bzw. Fremdgefährung vorliegt. Da der Patient nicht festgehalten werden darf, sind andere Schritte einzuleiten. Gibt der Patient beispielsweise an er habe vor sich das Leben zu nehmen, ist umgehend die Polizei zu informieren. Diese wird den Patienten in einer psychischen Einrichtung unterbringen. Ein versierter Arzt wird ein Gutachten erstellen und muss dies einem Richter vorlegen. Der Richter muss innerhalb 24 Stunden nach “Unterbringung” entscheiden, ob der Patient wieder entlassen werden kann oder nicht.

10 Die Röntgenverordnung

Heilpraktiker dürfen keine Röntgenanlage betreiben.

11 Das Transplantationsgesetz

Heilpraktikern ist es untersagt Transplantationen anzuordnen oder selbst durchzuführen.

12 Das Kastrationsgesetz

Heilpraktikern ist es verboten, eine Kastration anzuordnen oder selbst durchzuführen.

13 Das Werbegesetz

Heilpraktiker dürfen nicht mit Heilversprechen etc. werben.

14 Hinweise

FlexiEssays geben die persönliche Einschätzung des Autors wieder, die nicht notwendigerweise mit der allgemeinen Lehrmeinung kongruent ist.

15 Primärautor

Dieses FlexiEssay stammt von Fachwirt amb.med. Ver Jessica Kinner.

Cave: Dieser Artikel kann inhaltliche und sprachliche Fehler enthalten. Er wurde von der DocCheck-Redaktion weder geprüft noch lektoriert.

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